Digitalisierung, Automatisierung und Fachkräftemangel verändern viele Berufsbilder schneller als je zuvor. Das Qualifizierungschancengesetz hat die Förderung beruflicher Weiterbildung deshalb stärker für Menschen geöffnet, die bereits in einem Arbeitsverhältnis stehen. Unternehmen können Zuschüsse zu Lehrgangskosten und zum Arbeitsentgelt erhalten, während Beschäftigte neue Kompetenzen erwerben und ihr Gehalt grundsätzlich weiter beziehen.
Wie funktioniert die Förderung heute, welche Voraussetzungen gelten und wie gehen Unternehmen und Beschäftigte praktisch vor? Dieser Überblick ordnet die wichtigsten Punkte ein.
Was ist das Qualifizierungschancengesetz?
Das Qualifizierungschancengesetz trat 2019 in Kraft. Sein Ziel: Weiterbildung soll nicht erst dann unterstützt werden, wenn Arbeitslosigkeit eingetreten ist. Auch Beschäftigte sollen sich frühzeitig auf neue Technologien, veränderte Tätigkeiten und strukturelle Umbrüche vorbereiten können.
Die gesetzlichen Regelungen wurden seitdem mehrfach weiterentwickelt. Wenn heute vom Qualifizierungschancengesetz gesprochen wird, ist in der Praxis meist die Beschäftigtenförderung nach § 82 SGB III gemeint. Daneben gibt es mit dem Qualifizierungsgeld ein eigenes Instrument für Betriebe, deren Belegschaft in besonderem Maß vom Strukturwandel betroffen ist.
Was wird gefördert?
Bei der klassischen Beschäftigtenförderung kann die Bundesagentur für Arbeit zwei zentrale Leistungen gewähren:
- Zuschüsse zu den Lehrgangskosten: Die Kosten der Weiterbildung können abhängig von Betriebsgröße und persönlicher Ausgangslage teilweise oder vollständig übernommen werden.
- Zuschüsse zum Arbeitsentgelt: Arbeitgeber können einen Ausgleich für die Arbeitszeit erhalten, die wegen der Weiterbildung ausfällt.
Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen weitere notwendige Weiterbildungskosten berücksichtigt werden, beispielsweise Fahrt- oder Kinderbetreuungskosten.
Welche Voraussetzungen muss die Weiterbildung erfüllen?
Eine Förderung ist nicht für jedes Seminar möglich. Nach den aktuellen Informationen der Bundesagentur für Arbeit müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Weiterbildung umfasst mehr als 120 Stunden. Sie muss nicht am Stück absolviert werden.
- Die vermittelten Kenntnisse gehen über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinaus.
- Bildungsträger und konkrete Weiterbildungsmaßnahme sind für die Förderung zugelassen.
- Die Weiterbildung kann in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend stattfinden.
- Sie wird im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt.
Schulungen, zu denen ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, werden nicht über dieses Instrument gefördert. Auch bei Aufstiegsfortbildungen können andere Förderwege – etwa das Aufstiegs-BAföG – vorrangig sein.
Wer kann von der Förderung profitieren?
Die Beschäftigtenförderung ist grundsätzlich nicht auf ein bestimmtes Alter, eine bestimmte Qualifikation oder eine bestimmte Betriebsgröße beschränkt. Besonders relevant ist sie für Menschen,
- deren Tätigkeiten sich durch Digitalisierung oder Automatisierung verändern,
- die neue fachliche oder digitale Kompetenzen benötigen,
- die in einem Engpassberuf arbeiten oder sich dafür qualifizieren möchten,
- die keinen verwertbaren Berufsabschluss besitzen oder einen Berufsabschluss nachholen möchten.
Ob und in welcher Höhe gefördert wird, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Weiterbildung bleibt eine gemeinsame Aufgabe: Beschäftigte, Unternehmen, Bildungsträger und Arbeitsagentur müssen den Qualifizierungsweg zusammen planen.
Wie hoch können die Zuschüsse ausfallen?
Die Höhe der Förderung hängt insbesondere von der Betriebsgröße und der Art der Qualifizierung ab. Die Bundesagentur für Arbeit nennt für die individuelle Beschäftigtenförderung derzeit folgende Regelsätze:
Übernahme der Lehrgangskosten
- Unter 50 Beschäftigte: grundsätzlich 100 Prozent Kostenübernahme,
- unter 500 Beschäftigte: 50 Prozent Kostenübernahme,
- ab 500 Beschäftigte: 25 Prozent Kostenübernahme.
Zuschuss zum Arbeitsentgelt
- Unter 50 Beschäftigte: bis zu 75 Prozent,
- unter 500 Beschäftigte: bis zu 50 Prozent,
- ab 500 Beschäftigte: bis zu 25 Prozent.
Bei fehlendem Berufsabschluss und einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung sind Zuschüsse von bis zu 100 Prozent möglich. Für Beschäftigte ab 45 Jahren und schwerbehinderte Menschen können in Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten die Lehrgangskosten ebenfalls bis zu 100 Prozent übernommen werden. Eine Qualifizierungsvereinbarung mit einem Sozialpartner kann die Fördersätze um fünf Prozentpunkte erhöhen.
Wichtig: Die genannten Werte beschreiben mögliche Förderhöhen. Die tatsächliche Bewilligung und der konkrete Umfang werden individuell durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegt.
Qualifizierungschancengesetz und Qualifizierungsgeld: Was ist der Unterschied?
Die Begriffe werden häufig vermischt, bezeichnen aber unterschiedliche Förderwege.
Die klassische Beschäftigtenförderung nach § 82 SGB III unterstützt einzelne oder mehrere Beschäftigte durch Zuschüsse zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt. Maßnahme und Träger müssen grundsätzlich zugelassen sein.
Das Qualifizierungsgeld richtet sich an Betriebe mit einem erheblichen strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf. Es ersetzt 60 beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgelts, das durch die Weiterbildung entfällt. Die Lehrgangskosten finanziert bei diesem Instrument grundsätzlich der Arbeitgeber. Bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten müssen mindestens zehn Prozent, bei größeren Betrieben mindestens 20 Prozent der Beschäftigten vom Qualifizierungsbedarf betroffen sein. In der Regel ist außerdem eine Betriebsvereinbarung oder ein betriebsbezogener Tarifvertrag erforderlich; bei weniger als zehn Beschäftigten genügt eine schriftliche Erklärung des Betriebs.
So gehen Unternehmen und Beschäftigte vor
1. Qualifizierungsbedarf bestimmen
Welche Aufgaben verändern sich? Welche Kompetenzen werden künftig benötigt? Ausgangspunkt sollte eine konkrete Kompetenzlücke sein – nicht nur der allgemeine Wunsch nach Weiterbildung.
2. Weiterbildung gemeinsam abstimmen
Beschäftigte sollten ihr Weiterbildungsinteresse zuerst mit dem Arbeitgeber besprechen. Gemeinsam lassen sich Zeitmodell, Lernformat, Vertretung und berufliche Perspektive planen.
3. Passendes zugelassenes Angebot auswählen
Prüfen Sie Inhalte, Dauer, Unterrichtsform, Starttermin und Zulassung. Wichtig ist, dass die Maßnahme zum tatsächlichen Qualifizierungsbedarf passt und über kurzfristige betriebliche Einweisungen hinausgeht.
4. Arbeitgeber-Service kontaktieren
Der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit berät zu Förderweg, Voraussetzungen und möglichen Zuschüssen. Diese Beratung sollte frühzeitig und unbedingt vor Beginn der Weiterbildung erfolgen.
Zur individuellen Beschäftigtenförderung der Bundesagentur für Arbeit
5. Antrag und Nachweise einreichen
Je nach Verfahren werden Angaben zum Betrieb, zur beschäftigten Person und zur Weiterbildung benötigt. Bei vergleichbaren Qualifizierungsbedarfen mehrerer Beschäftigter kann ein Sammelantrag infrage kommen.
6. Entscheidung abwarten
Die Weiterbildung sollte erst nach Abstimmung mit der Agentur für Arbeit verbindlich gestartet werden. Eine Förderung bereits begonnener Maßnahmen ist regelmäßig nicht vorgesehen.
Welche Vorteile ergeben sich für Unternehmen?
- Fachkräfte können gezielt aus den eigenen Reihen entwickelt werden.
- Transformations- und Digitalisierungsprojekte lassen sich mit passenden Kompetenzen absichern.
- Zuschüsse können Lehrgangs- und Ausfallkosten reduzieren.
- Weiterbildung stärkt Mitarbeiterbindung und Arbeitgeberattraktivität.
- Beschäftigte ohne Berufsabschluss können schrittweise zu Fachkräften qualifiziert werden.
Welche Vorteile haben Beschäftigte?
- Sie erwerben arbeitsmarktlich verwertbare Kompetenzen im bestehenden Arbeitsverhältnis.
- Das Arbeitsentgelt wird grundsätzlich weitergezahlt.
- Neue Aufgaben oder berufliche Entwicklungsschritte werden erreichbar.
- Die eigene Beschäftigungsfähigkeit wird langfristig gestärkt.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein anerkannter Berufsabschluss nachgeholt werden.
Häufige Fragen
Können kleine Unternehmen die Förderung nutzen?
Ja. Gerade kleine Betriebe können von hohen Fördersätzen profitieren. Die endgültige Förderhöhe wird jedoch individuell geprüft.
Muss die Weiterbildung in Vollzeit stattfinden?
Nein. Förderfähige Weiterbildungen können auch in Teilzeit oder berufsbegleitend durchgeführt werden.
Kann die Förderung ohne Zustimmung des Arbeitgebers beantragt werden?
Die Weiterbildung findet im bestehenden Arbeitsverhältnis statt und betrifft Arbeitszeit, Entgelt und mögliche Arbeitgeberzuschüsse. Deshalb ist eine gemeinsame Planung mit dem Betrieb erforderlich.
Ist jede digitale Weiterbildung förderfähig?
Nein. Entscheidend sind unter anderem Umfang, Inhalt, arbeitsmarktlicher Nutzen und Zulassung. Das Lernformat allein begründet keine Förderung.
Fazit: Weiterbildung als Teil der Unternehmensstrategie
Das Qualifizierungschancengesetz hat berufliche Weiterbildung stärker in die aktive Beschäftigungssicherung gerückt. Unternehmen müssen nicht warten, bis Kompetenzen fehlen oder Arbeitsplätze gefährdet sind. Wer Qualifizierungsbedarfe früh erkennt, passende Weiterbildungen auswählt und rechtzeitig den Arbeitgeber-Service einbindet, kann Fachkräfte entwickeln und den Wandel aktiv gestalten.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Förder- oder Rechtsberatung. Förderbedingungen können sich ändern. Maßgeblich sind die Beratung und Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit. Stand: August 2026.
Offizielle Quellen: Bundesagentur für Arbeit – Weiterbildungsförderung für Beschäftigte, Bundesagentur für Arbeit – Individuelle Förderung, BMAS – Förderung der beruflichen Weiterbildung.